Der Trainingsbetrieb ist weiter erleichtert

Mit der neuen Corona-Schutzverordnung vom 06.06.2020 können wir mit weiteren Erleichterungen trainieren. Mit dieser Verordnung ist nun auch das Kumitetraining (Partnertraining) möglich. Anbei die für uns geltenden Hygieneregeln soweit von unserem Fachverband nicht Ergänzendes bestimmt wird.

Gute Nachrichten für Mannschafts- und Kontaktsportarten?

Ab dem 06. Juni tritt die neue Corona-Schutz-Verordnung sowie die Allgemeinverfügung zu den Hygieneregeln in Kraft. Sport ist dann wieder in Außen- und Innensportanlagen ohne Publikum gestattet. Grundsätzlich sind dann Mannschafts- und Kontaktsportarten erlaubt unter der Einhaltung der Allgemeinverfügung der Hygieneregeln. Bitte beachtet auch die sportartenspezifischen Hygnieneregeln der Fachverbände. Dies gilt für den Trainings- und Wettkampfbetrieb.

In Punkt 12 der Allgemeinverfügung: Hygieneregeln für Sportstätten, Fitness- und Sportstudios sowie Tanzschulen

• Die Anzahl der jeweils zugelassenen Sportler, Tänzer bzw. Tanzpaare hängt von der jeweiligen Sportart ab, muss die Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern während des Trainings ermöglichen und ist im Konzept der Sportstätte bzw. Einrichtung abzubilden.

• Auf den Mindestabstand ist, wo immer möglich, zu achten.

• Mannschaftssportarten sind erlaubt. Trainingseinheiten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt auf ein Minimum beschränkt wird. Bei Übungsspielen und Wettkämpfen ist auf zusätzliche körperliche Kontakte (gemeinsamer Torjubel u. ä.) zu verzichten. Bundesländerübergreifende Wettkämpfe sind nicht statthaft.

Bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren. Bundesländerübergreifende Wettkämpfe sind nicht statthaft.

• Es besteht in den Sportstätten bzw. Einrichtungen keine Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Während der Trainingszeit ist das wiederholte Auf- und Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckungen zu unterlassen, da dadurch eine höhere Infektionsgefahr entsteht.

• Die Öffnung von Tanzschulen ist erlaubt für den Einzelunterricht und für feste Paare (d.h. keine Kurse mit wechselnden Partnern) sowie Solotänzer. Tanzlehrer bzw. –Assistenten dürfen gemeinsam tanzen. Extrakurse für Risikogruppen (z.B. Seniorentanz) sollten nicht angeboten werden.

• Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Unter diesen Bedingungen ist auch die Öffnung von Umkleiden und Duschen möglich. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.

• Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.

• Nach Möglichkeit sollte die Bezahlung per Überweisung erfolgen und der Tresen mit Schutzvorrichtungen (z. B. Acrylglasscheiben) versehen werden.

Die Corona-Schutzverordnung sowie die Allgemeinverfügung findet ihr als Download auf unserer Homepage: https://www.oberlausitzer-ksb.de/…/gute-nachrichten-f%C3%BC…